Wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von „Beträgen“ nicht genau bezeichnet, kommt der in § 22 Abs 3 KStG normierte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ zum Tragen. Der VwGH hat nun erkannt, dass dieser Zuschlag auch Aufwendungen umfassen kann, die seitens der Körperschaft gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind (VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0004).
1. Sachverhalt
Die vor dem VwGH revisionswerbende GmbH (Unternehmensgegenstand: Handel mit Kfz-Ersatzteilen) übernahm im streitgegenständlichen Jahr Aufwendungen von ca. 25.000 Euro für Kunden für deren Teilnahme an einer Incentive-Reise. Diesen Aufwand wies sie zwar in der unternehmensrechtlichen Bilanz aus, machte ihn jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend und rechnete ihn in der Mehr-Weniger-Rechnung wiederum zu. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Geschäftsführerin der GmbH mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen habe. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.
Im Körperschaftsteuerbescheid verhängte das Finanzamt daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde.
2. Verfahren vor dem BFG
2.1. Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung gab die Geschäftsführerin der GmbH bekannt, dass die Teilnehmer an den Incentive-Reisen Kunden (zB Werkstätten) oder Dienstnehmer von Kunden gewesen seien. Je nach Erreichen eines vorgegebenen Umsatzziels seien die Kosten zur Gänze oder anteilig übernommen worden. Die Bekanntgabe der Teilnehmer, deren Aufwendungen die GmbH übernommen habe, wurde von ihr unter Hinweis darauf verweigert, dass davon auszugehen sei, dass diese Personen den für sie aus der Kostenübernahme entstandenen Vorteil nicht versteuert hätten. Würden diese Beträge bei den Empfängern einer Besteuerung unterzogen, wäre davon auszugehen, dass sie als Kunden verlorengingen. Daher seien die Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden.
2.2. Erkenntnis des VwGH
Im Erkenntnis führt der VwGH aus, dass der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG im Falle nicht preisgegebener Empfänger nicht nur seitens der Körperschaft geltend gemachte, von der Abgabenbehörde jedoch nicht anerkannte Betriebsausgaben, sondern auch von vornherein nicht gewinnmindernd geltend gemachte Ausgaben umfasst. Damit ist die Zuschlagsregel im Ergebnis ein Haftungstatbestand bzw. eine Auffangbestimmung dahingehend, dass insgesamt – sowohl im Hinblick auf die gewährende Körperschaft als auch auf den unbekannten Empfänger (unabhängig von dessen Rechtsform) – verhindert werden soll, dass es zu einer Nichtbesteuerung von im Zusammenhang mit ertragsteuerrelevanten stehenden Mittelzuflüssen kommt. Den „Preis“, dh. die Steuer, für die Nichtbenennung des steuervermeidenden Empfängers hat die Körperschaft mit der Inkaufnahme bzw. Vorschreibung des Zuschlags zu zahlen. Sie muss bzw. kann daher selbst entscheiden, ob ihr Geschäftsbeziehungen das wert sind.
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