Das Wohnrecht ist ein nicht übertragbares Recht. Der entgeltliche Verzicht auf ein eingeräumtes Wohnrecht führt beim Verzichtenden zu Leistungseinkünften nach § 29 Z 3 EStG. – VwGH 31.1.2018, Ro 2017/15/0018.
Die Eltern hatten ihrer Tochter ein Haus übergeben und ihrem Sohn das Wohnrecht an einem Teil dieses Hauses eingeräumt. Als die Tochter das Haus verkaufen wollte, löste sie ihrem Bruder das Wohnrecht gegen die Zahlung von 118.000 Euro ab.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der entgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht als sonstige Leistung nach § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist, und erfasste die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Sohnes. Das BFG bestätigte diese Ansicht in der Entscheidung über die Beschwerde. Wegen der Abgrenzung zwischen Wohnrecht einerseits und Fruchtgenussrecht andererseits erklärte das BFG die Revision an den VwGH für zulässig.
Der VwGH wies nunmehr mit Erkenntnis vom 31.1.2018, Ro 2017/15/0018, die vom Sohn erhobene Revision als unbegründet ab.
Der Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht ist grundsätzlich nicht als Veräußerungsvorgang zu werten, da höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können. Nicht übertragbare Rechte sind auch keine Wirtschaftsgüter.
Da es sich beim vorliegenden Wohnungsrecht um ein nichtübertragbares Gebrauchsrecht handelte, ist die Aufgabe dieses Wohnrechts nicht als Veräußerungsvorgang zu beurteilen (oder einem solchen gleichzuhalten); es liegt damit kein Veräußerungstatbestand vor. Da aber ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird, liegt eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 vor.
Die entgeltliche Ablöse eines Wohnrechts (also eines nicht übertragbaren Rechts) führt somit zu Einkünften nach § 29 Z 3 EStG.
oder
+43 1 368 02 48