2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Meldepflicht.
Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:
Am 15.1.2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften.
Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer
Das bis Ende 2020 geltende WiEReG sieht noch eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben. Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einem Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unterschritten wird.
Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden. Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.
Hinweis: Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben.
oder
+43 1 368 02 48