Für die Frage, ob „Entnahmen“ des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen darstellen, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Bei der Bonitätsprüfung ist auch der Wert der Beteiligung an der GmbH mitzuberücksichtigen. (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at)
Eine GmbH führt regelmäßig Verrechnungskonten für ihre Gesellschafter. Auf ihnen sollen die finanziellen Vorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten abgebildet werden. Sollten Gesellschafter aus ihrer GmbH Geldmittel in der Art eines Kredites „entnehmen“, findet das idR seinen Niederschlag am Verrechnungskonto.
Der VwGH hat sich in einer reichhaltigen Rechtsprechung mit dem Verrechnungskonto auseinandergesetzt. Im Hinblick auf den gesellschaftsrechtlich zwingenden und nicht disponiblen Rückforderungsanspruch wird stets eine Forderung der GmbH bestehen. Die „Entnahmen“ über das Verrechnungskonto werden daher von der Rsp idR nur in Fällen der mangelnden Bonität des Gesellschafters bei Fehlen entsprechender Sicherheiten als verdeckte Ausschüttungen beurteilt.
Bislang ungeklärt war allerdings die Frage, ob bei der Bonitätsprüfung des Gesellschafters auch die Beteiligung an der GmbH, der gegenüber die Verbindlichkeit am Verrechnungskonto besteht, berücksichtigt werden darf. Das scheint der VwGH in einer aktuellen Entscheidung implizit bejaht zu haben. Allerdings darf in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung des Wertes der GmbH-Beteiligung uE die Forderung der GmbH am Verrechnungskonto gegenüber dem Gesellschafter nicht als Vermögen der GmbH angesetzt werden.
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