Die Beteiligung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 hält, stellt dann notwendiges Betriebsvermögen seines „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“ dar, wenn bzw. sobald die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblich gestalteten, entgeltlichen Geschäftsführerverhältnisses dienlich ist. Diese Beurteilung erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. – VwGH 26.7.2017. (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at)
RdW 2017/474
RdW 2017, 646
Heft 9 v. 27.09.2017
Steuerrecht
VwGH: GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Bearbeiter: Nikolaus Zorn
Die Beteiligung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 hält, stellt dann notwendiges Betriebsvermögen seines „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“ dar, wenn bzw sobald die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblich gestalteten, entgeltlichen Geschäftsführungsverhältnisses dienlich ist. Diese Beurteilung erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. – VwGH 26. 7. 2017, Ra 2016/13/0020.
Ing. S war seit 1985 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2005 wurde die GmbH in eine AG umgewandelt und Ing. S zum Vorstand der AG. Im Jahr 2009 beendete Ing. S seine Tätigkeit als Vorstand. Im Jahr 2010 veräußerte er seine AG-Beteiligung (im Ausmaß von zunächst ca 35 % und zuletzt ca 21 % des Aktienkapitals). Ing. S ging davon aus, dass die Aktien zum Betriebsvermögen des Betriebes, der in seiner selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der AG (früher der GmbH) bestand, gehörten. Er setzte aus der Beteiligungsveräußerung für das Jahr 2010 einen betrieblichen Verlust von 400.000 EUR an und glich diesen Verlust innerbetrieblich im Rahmen der selbstständigen Einkünfte aus.
Das Finanzamt entgegnete, die Beteiligung (hier die Aktien) des Ing. S als des geschäftsführenden Organs gehörten zum Privatvermögen (Hinweis auf VwGH 25. 10. 1994, 94/14/0071, Slg 6931/F). Die Beteiligung sei nämlich nicht erworben worden, um mit der Geschäftsführerfunktion betraut zu werden.
In der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 wandte Ing. S ein, insb seine (wiederholte) Wiederbestellung als Vorstand im Jahr 2007 sei die Folge seiner Beteiligung an der Gesellschaft gewesen. Ohne Beteiligung hätte er also die Vorstandsbezüge gar nicht erzielt. Die Beteiligung sei deshalb Betriebsvermögen des „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“.
Daran anknüpfend führt der VwGH im nunmehrigen Erkenntnis vom 26. 7. 2017, Ra 2016/13/0020, mit dem die Entscheidung des BFG aufgehoben wurde, aus:
Aus dem Erkenntnis ergibt sich:
Erzielt ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, bildet die Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen des „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“, sobald die Beteiligung der Erzielung der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit dient. Dies kann – insb bei einem Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988 – von Anfang an der Fall sein (bei Erwerb der Beteiligung und Beginn der Geschäftsführertätigkeit) oder auch erst später eintreten (während des „Haltens“ der Beteiligung). Es kommt also darauf an, ob die Beteiligung dafür förderlich war, dass der Gesellschafter einen – fremdüblichen – Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft schließen bzw aufrechterhalten konnte. Dient die Beteiligung hingegen nur dazu, verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen zu erzielen, wird sie im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften des Gesellschafters und nicht mit den Geschäftsführereinkünften (dem „Geschäftsführertätigkeits-Betrieb“) stehen.
Im konkreten Revisionsfall hatte der Geschäftsführer/Vorstand den Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vorstandsvertrages nicht für das Jahr des Erwerbes der Beteiligung behauptet, sondern erst für ein deutlich späteres Jahr (nämlich 2007). Diese zeitliche Komponente ist entscheidend, weil die Höhe des Gewinnes/Verlustes aus der Veräußerung der betrieblichen Beteiligung vom Buchwert der Beteiligung abhängt, der sich seinerseits aus der Einlagebewertung nach § 6 Z 5 EStG 1988 ergibt. Die Einlage von Privatvermögen in das Betriebsvermögen des selbstständigen Geschäftsführers erfolgt, sobald die Beteiligung für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines fremdüblichen (entgeltlichen) Geschäftsführungsvertrages von Nutzen sein kann. Das BFG hatte übersehen, Überlegungen zum Zeitpunkt der Einlage und daher zum Einlagewert der Beteiligung anzustellen.
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