Verwendung eines privat genutzten Firmenfahrzeugs für ein zweites Arbeitsverhältnis

Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und für das ein Sachbezug abgerechnet wurde, auch für dienstliche Fahrten im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses, führt die Nutzung im zweiten Dienstverhältnis zu Werbungskosten.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von zwei Arbeitgebern. Von der A.GmbH wurde ihm ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestellt. Mit diesem Fahrzeug legte er im Jahr 2013 insgesamt 45.000 km zurück. 16.000 km davon entfielen auf Fahrten, die in keinem Zusammenhang mit dem ersten Dienstverhältnis standen. Von der A.GmbH wurde der Sachbezug gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung daher mit 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten besteuert (pro Jahr: 5.067 €).

 

5.000 km von den 16.000 km fuhr der Arbeitnehmer dienstlich im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zur B.GmbH. Er machte bei der Steuerveranlagung deshalb Fahrtkosten iHv 1.890 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verwehrte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass jedenfalls der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommen müsse, wenn der Arbeitnehmer für private Fahrten mehr als 6.000 km im Jahr zurückgelegt habe (nach Abzug der 5.000 km für das zweite Dienstverhältnis verblieben demnach endgültig 11.000 km als sachbezugsrelevante Fahrten), sodass letztlich kein Aufwand entstanden sei, der für das zweite Dienstverhältnis als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

 

Dazu hat der VwGH erwogen: Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherheit oder Erhaltung der Einnahmen. Der VwGH hat im vorliegenden Erkenntnis die Absetzbarkeit des anteiligen Sachbezuges als Werbungskosten insbesondere damit begründet, dass auch bei beruflicher Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges tatsächlich entstehende Kosten (gegebenenfalls geschätzt mit dem amtlichen Kilometergeld) als Werbungskosten anzuerkennen sind.

 

Sofern ein Arbeitnehmer für das firmeneigene Fahrzeug – abgesehen von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des Sachbezugs – keinerlei Kosten selbst zu tragen hat, ist der Vergleich mit einem arbeitnehmereigenen Fahrzeug und den vom Arbeitnehmer unzweifelhaft hierfür zu tragenden Aufwendungen im Lichte der nachstehenden Aussage des Höchstgerichts durchaus interessant: „Auch wenn daher im vorliegenden Fall mit der beruflichen Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses für den Mitbeteiligten im Hinblick auf die private Nutzung des Fahrzeugs keine zusätzlichen Kosten verbunden waren, ist dennoch ein aliqoter Teil des Sachbezuges als Werbungskosten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zu berücksichtigen.“

 

Im Ergebnis könnte dadurch Gleiches ungleich behandelt werden, wenn zwei Arbeitnehmer in einem Unternehmen Firmenfahrzeuge für außerhalb dieses Dienstverhältnisses liegende Zwecke nutzen können und der Arbeitgeber sämtliche Kosten dafür trägt. Wenn nun der eine Arbeitnehmer 11.000 km (oder vielleicht gar nur 6.001 km) nicht beruflich zurücklegt und der andere ebenfalls (nach Abzug der dienstlichen Fahrten für das zweite Arbeitsverhältnis) 11.000 km, käme es beim Zweitgenannten im Wege der Veranlagung trotz nicht zu tragender Kosten zu einer Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens.

 

Zu beachten ist ferner, dass die im Erkenntnis des VwGH getroffenen Aussagen zu Werbungskosten jedenfalls über den Fall einer beruflichen Verwendung im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses hinausgehen. Demnach führt die Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz durch den Arbeitnehmer für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte oder für Familienheimfahrten ebenfalls zu anteiligen Werbungskosten, auch wenn die übrigen sachbezugsrelevanten Fahrten über 6.000 km jährlich umfassen (siehe Rz 289 LStR 2002). Das gegenständliche Erkenntnis des VwGH ist darin noch nicht berücksichtigt.

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