Seit 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte
und fristgerechte (bis Ende des Folgemonats!) Abgabe der zusammenfassenden Meldung (ZM)
ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, besteht Umsatzsteuerpflicht für diese
innergemeinschaftlichen Umsätze.
Gültige UID-Nummer und korrekte zusammenfassende Meldung (ZM) als materiellrechtliche Voraussetzung
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die fristgerechte – bis Ende des Folgemonats und damit 15 Tage vor dem UVA-Termin (!) – Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
Auslegungshinweise des Finanzministeriums
In Hinblick auf eine praxisgerechte Auslegung hat das Finanzministerium dazu folgende Auslegungshilfe verfasst:
Die Steuerplicht der innergemeinschaftlichen Umsätze gilt nicht, wenn Lieferer im guten Glauben handeln, dh die Versäumnisse in Bezug auf die ZM gegenüber der zuständigen Steuerbehörde hinreichend begründen und korrigieren können. „Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art 7 Abs 1 Z 5 UstG jedenfalls vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden, Finanzvergehen steht. Eine entsprechende Klarstellung wird im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2020 in die UStR 2000 aufgenommen werden.“
Anmerkung: Für die Praxis ergeben sich daher folgende Konsequenzen, wenn Fehler bei der ZM auftreten oder die ZM – aus welchen Gründen auch immer – nicht fristgerecht bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats abgegeben wird, in dem die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgeführt wurde (Art 21 Abs 3 UStG):
1. Unternehmer, die fristgerecht und richtig die ZM abgeben und weder von Mehrwertsteuerhinterziehungen wussten noch wissen mussten, können die Befreiung uneingeschränkt in Anspruch nehmen.
2. Unternehmer, die an Mehrwertsteuerhinterziehungen im Rahmen der Kette von Liefergeschäften selbst beteiligt sind oder von solchen durch andere wussten oder wissen mussten, können die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, auch wenn sie die ZM fristgerecht und richtig abgeben (ergibt sich aus der Judikatur, zB EuGH 8.11.2018, Cartrans Spedition, C-495/17, Rn 41; 28.3.2019, Vins, C 275/18, Rn 33).
3. Unternehmer, die fristgerecht und richtig die ZM abgegeben haben, aber weder von Mehrwertsteuerhinterziehungen wussten noch wissen mussten, müssen, wenn die Behörde einen begründeten Verdacht auf Mehrwertsteuerhinterziehungen (auch im anderen Mitgliedstaat) hat, im Einzelfall ihr „Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß“ begründen, um die Befreiung dennoch zu erhalten (Art 7 Abs 1 Z 5 UstG).
4. Die Aussage des BMF betrifft daher jene Fälle (wahrscheinlich 99 %), in denen die Behörde keinen begründeten Verdacht auf Mehrwertsteuerhinterziehungen hat und die Unternehmer, die zwar nicht fristgerecht oder unrichtig die ZM abgegeben haben, aber weder von Mehrwertsteuerhinterziehungen wussten oder wissen mussten, dennoch (weil pauschal die Zufriedenheit der Behörde besteht) die Befreiung bekommen.
Auf diese Weise können zunächst die Unternehmer und Steuerberater idR (außer bei Wissen oder Wissenmüssen von Mehrwertsteuerhinterziehungen oder bei begründetem Verdacht durch die Finanzverwaltung schon im Vorfeld) auch bei verspäteter Abgabe der ZM davon ausgehen, dass die Befreiung gewährt wird. Bei einer späteren Betriebsprüfung müssen nur jene Fälle in Zweifel gezogen werden, bei denen seitens der Behörde (zB aufgrund von Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten) ein begründeter Verdacht besteht und ein solcher geltend gemacht wird.
Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich die ZM nach den Vorgaben des Art 21 Abs 3 ff UStG rechtzeitig und richtig abzugeben ist, um sich die Erklärung im Fall 3, die uU nur schwer gelingen wird, und Verspätungszuschläge gem. Art 21 Abs 9 UstG von 1 % der Bemessungsgrundlage zu ersparen.
oder
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