Sonderklassegebühren und Sozialversicherung

Falls Sie die verpflichtende Meldung des Bezuges Ihrer Sondergebühren („Sonderklassegelder“) an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA GW) verabsäumt haben, wurde nun eine Lösung für die rückwirkende Meldung verhandelt. Bei Befolgung der folgenden Schritte, können Sie hohe Nachforderungen (ca. € 1.000,- pro Jahr) vermeiden.

Hintergrund

Alle Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die nicht Teil des Gehalts aus einem Angestelltenverhältnis sind, unterliegen der Pflichtversicherung nach dem FSVG (Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger).
In den meisten Krankenhäusern werden Sondergebühren an alle Ärztinnen und Ärzte ausbezahlt. Hierbei handelt es sich um selbständige Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, diese müssen daher der SVA GW über die Ärztekammer für Wien gemeldet werden. Ärzten, die dies verabsäumt haben, drohen hohe Nachforderungen durch die SVA GW. Es konnte jedoch durch Verhandlungen eine Einigung mit der SVA GW erzielt werden, die eine rückwirkende Meldung des Bezugs der Sondergebühren und gleichzeitige Befreiung von der Pensionsversicherung erlaubt. Es muss daher lediglich die verpflichtende Unfallversicherung (ca. € 10,- pro Monat) und nicht auch die Pensionsversicherung (ca. € 100,- pro Monat) nachgezahlt werden.

Vereinbartes Vorgehen

Schritt 1: Meldung gem. FSVG von ärztlicher Nebentätigkeit bzw. Sondergebühren im eigenen KH

Hierzu muss das entsprechende Formular ausgefüllt werden, das sich auf der Website der Ärztekammer für Wien findet: Formular „Meldung gem. FSVG von ärztlicher Nebentätigkeit bzw. Sondergebühren im eigenen KH“

Dieses können Sie auch per Mail an die Standesführung senden. Die Ärztekammer für Wien übermittelt an jedem Monatsende die gesammelten Meldungen an die SVA GW.

Schritt 2: Ausfüllen der Versicherungserklärung

Sie erhalten einen Brief der SVA GW, in welchem Sie zu der Abgabe einer Versicherungserklärung aufgefordert werden, diese kann auch online durchgeführt werden: Online Versicherungserklärung der SVA GW

Schritt 3a: Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften gleichzeitig mit Versicherungserklärung stellen

Falls Ihre Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit nicht über € 5.256,60 sowie Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über € 30.000,- liegen, können Sie zeitgleich mit der Versicherungserklärung einen Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften stellen, sodass Sie von der Pensionsversicherung befreit werden. Es konnte verhandelt werden, dass der Antrag rückwirkend für die gesamte Versicherungsdauer gestellt werden kann. Normalerweise ist dies – wie auf der Website der SVA GW angegeben – frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag einlangt, möglich. Der Antrag kann auch online gestellt werden: Online Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften der SVA GW

Schritt 3b: Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften nach Erhalt der ersten Vorschreibung stellen

Es besteht auch eine Lösung für die rückwirkende Befreiung nach Erhalt der ersten Vorschreibung.

Falls Ihre Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit nicht über € 5.256,60 sowie Ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über € 30.000,- liegen, können Sie spätestens binnen einem Monat ab Fälligkeit der ersten Vorschreibung von Beiträgen (also z. B. bis zu dem 31.03.2018 bei Fälligkeit 28.02.2018) einen Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften stellen. Es konnte verhandelt werden, dass der Antrag rückwirkend für die gesamte Versicherungsdauer gestellt werden kann. Normalerweise ist dies – wie auf der Website der SVA GW angegeben – frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag einlangt, möglich. Der Antrag kann auch online gestellt werden: Online Antrag auf Ausnahme bei geringen Einkünften der SVA GW

Beispiel

Die SVA GW wird am 10.12.2017 seitens der Ärztekammer informiert, dass seit 01.06.2015 SKL Gelder bezogen werden. Die erste Vorschreibung der entsprechenden Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung (für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.03.2018) erfolgt im 1. Quartal 2018 (Versand Ende Jänner/Anfang Februar). Die Beiträge werden mit 28.02.2018 fällig. Daher kann bis 31.03.2018 die Ausnahme von der Pensionsversicherung rückwirkend ab 01.06.2015 beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, kann man die Ausnahme nur mehr ab 2018 beantragen (bis Jahresende möglich).

Bei diesen Schritten sind wir Ihnen auch gerne behilflich.

office@prosenz.at

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+43 1 368 02 48