Das Finanzamt anerkannte ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Arbeitszimmer (15 % der Fläche des Hauses) dem Grunde nach. Strittig ist die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sanierung des Badezimmers (15 % von EUR 2.382,73 = EUR 357,41). (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at)
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser anteiligen Sanierungskosten mit der Begründung, diese seien privat veranlasst und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, sanitäre Anlagen seien nicht selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter, Teil des Gebäudes und daher nicht einem bestimmten Raum, sondern der ganzen Wohnung zuordenbar; die Kosten seien daher anteilig absetzbar. Mit diesem Vorbringen hatte er vor dem BFG Erfolg:
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Nutzung eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen eine anteilige AfA sowie gegebenenfalls anteilige Finanzierungskosten in Betracht. Bei den strittigen Aufwendungen handelt es sich um nicht zu aktivierenden Erhaltungsaufwand und somit um sonstige Betriebskosten im weiteren Sinn. Die Aufwendungen für die Sanierung des Badezimmers von € 357,41 sind daher abzugsfähig.
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