Verordnung des BMF über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.
Das BMF wurde ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit Verordnung festzulegen:
Kann der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes KFZ für privat veranlasste Fahrten benützen, so ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung § 4 der Sachbezugswerteverordnung sinngemäß anzuwenden.
Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten KFZ aber auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten nachweist (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches).
Erfahrungsgemäß ergibt der „Sachbezug“ eine höhere steuerliche Hinzurechnung als der auf Basis der tatsächlichen KFZ-Aufwendungen berechnete „Privatanteil“. Aufgrund der nunmehr am Verordnungsweg steuerlich gedeckten Privatanteils-Variante (bisher war das eine bei Betriebsprüfungen tolerierte Schätzmethode) gehen wir allerdings davon aus, dass die Finanz zum Nachweis des Privatanteils auf einem Fahrtenbuch (!) bestehen muss/wird.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wie wir Ihren privat genutzten Firmen-PKW in Zukunft einkommensteuerrechtlich behandeln werden.
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