Die Regelung über die sog. „Hauptwohnsitzbefreiung“ bei privaten Grundstücks-veräußerungen nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung nur auf Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.
Nach § 30 Abs 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988 sind Einkünfte aus Veräußerung von „Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden“ ua von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung, bezieht sich die Befreiungsbestimmung (betreffend Wohnungen in Österreich) nur auf Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung eines „Zinshauses“, die vom Alleineigentümer benützt wird, fällt nicht unter diesen Begriff.
Der begünstigte Veräußerungstatbestand liegt damit in Bezug auf eine vom Eigentümer eines (nicht parifizierten) „Zinshauses“ (mit mehr als zwei Wohnungen) selbst benutzte Wohnung nicht vor.
Hinweis: Die Veräußerung der Wohnung eines „Zinshauses“, die vom Alleineigentümer als Hauptwohnsitz benützt wird, vermittelt nicht die „Hauptwohnsitzbefreiung“ für Eigentumswohnungen nach iSd § 30 Abs 2 Z 1 EStG.
Inwieweit diese nicht ganz nachvollziehbare Benachteiligung von Miteigentum an einem Zinshaus zum Wohnungseigentum aufrecht erhalten werden kann, bleibt abzuwarten.
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