Pauschale Wertberichtigung für Forderungen und Bildung pauschaler Rückstellungen

Aufgrund von Neuregelungen im EstG werden pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen
sowie pauschale Rückstellungen auch in der steuerlichen Gewinnermittlung anerkannt. Bis 31.12.2020
war diese pauschale Dotierung ausschließlich in der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung
zulässig.

1. Dotierung pauschaler Forderungswertberichtigungen und pauschaler Rückstellungen

Pauschale Forderungswertberichtigungen waren in der steuerlichen Gewinnermittlung bis 31.12.2020 nicht zulässig. Es waren lediglich Einzelwertberichtigungen bzw. pauschale Einzelwertberichtigungen erlaubt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, ist die Möglichkeit der pauschalen Forderungswertberichtigung und der pauschalen Rückstellungsbildung vorgesehen. Das gilt auch für Forderungen und Rückstellungen, die vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Insofern kommt es zu einem Nachholeffekt.

Durch die Neuregelung soll für Unternehmen eine umfassende Möglichkeit geschaffen werden, für den krisenbedingt zu erwartenden erhöhten Wertberichtigungsbedarf auch steuerwirksam vorsorgen zu können. Die Maßnahme soll damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in Krisenzeiten stärken.

Die pauschale Rückstellungsbildung ist nur zulässig für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, nicht aber für Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder und nicht für drohende Verluste. Aufwandsrückstellungen sind weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig.

Für die Bildung einer pauschalen Forderungswertberichtigung bzw. einer pauschalen Rückstellung ist der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich.

Unternehmensrechtlich hat die Bewertung wie folgt zu erfolgen:

Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten, § 201 Abs 2 Z 3 UGB.
– Abweichend von der Einzelbewertung gilt: „Ist die Bestimmung eines Wertes nur auf Basis von Schätzungen möglich, so müssen diese auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten vor, so sind diese zu berücksichtigen“, § 201 Abs 2 Z 7 UGB.

2. Nachholung für Altbestände, § 124b Z 372 lit c EstG

– Eine pauschale Wertberichtigung kann auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, welche vor dem 1.1.2021 enden.
– Eine pauschale Rückstellung kann auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1.1.2021 enden.
– Diese nachgeholten Beträge aus pauschalen Wertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen sind ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2020 beginnt, über fünf Jahre zu verteilen. Für „Altbestände“ wirken sich die vorgenommenen pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungsbildungen somit nur zu einem Fünftel steuerwirksam aus.

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