Neuwagen ab 1.7.2021 –
Die Änderungen im Bereich der NoVA ziehen vorrangig darauf ab, CO2-Sünder, wie
starkmotorisierte SUVs, stärker in die Pflicht zu nehmen und mit einer Normverbrauchsabgabe von
bis zu 50 % und in weiterer Folge bis zu 80 % (!) zu belegen.
Eine Stiländerung stellt die Neuaufnahme von Nutzfahrzeugen in Form von Klein-LKWs, also Lieferwagen, in den Anwendungsbereich der NoVA dar. Dadurch sollen Unternehmen stärker in Richtung E-Mobilität gelenkt werden. Immerhin wurden in 2019 rund 43.000 solcher Fahrzeuge zugelassen.
Die Neuerungen gelten ab 1.7.2021.
1. Betroffene Fahrzeuge
Die bisherige Befreiung für Kastenwägen mit zwei Sitzreihen, verblechten Seitenwänden und einer klimadichten Trennwand, hinter der ein Quader von 1 m Seitenlänge Platz findet, fällt jedoch weg.
Gegenstand der NoVA sind daher Fahrzeugklasse
Wie bisher:
PKWs und Kombis (inkl. SUVs und Wohnmobile) M1
Motorräder: KFZ mit zwei oder drei Rädern über 125 m3 Hubraum L3e, L4e und L5e
Quads: Leichte und schwere vierrädrige KFZ über 125 m3 Hubraum L6e und L7e
Neu ab 1.7.2021:
Kleinstlastwagen bis 3,5 t N1
Bei Motorrädern und leichten KFZ bleibt die Berechnungsformel unverändert, ausschließlich der Höchststeuersatz wird von 20 % auf 30 % angehoben.
Bei PKWs und Kombis kommt es zu einer Änderung der Berechnungsformel verbunden mit einer jährlichen „Verschärfungsautomatik“ bereits ab 2022.
2. Verschärfung des NoVA-Tarifs durch geänderte Formel
PKW/Kombi
01.01.2021 bis 30.6.2021
CO2-Wert – 112g
_______________
5
höchstens 32 %
Malus: bei CO2-Wert über 275 g/km zusätzlich Euro 40,- je g/km zusätzlicher CO2-Ausstoß.
Von der errechneten Steuer werden Euro 350,- abgezogen.
Klein-LKW
01.01.2021 bis 30.6.2021
0,-
PKW/Kombi
1.7.2021 bis 31.12.2021
CO2-Wert – 112 g jährliche Verschärfung:
_______________ 2022 – 107g
5 2023 – 102g
2024 – 97g
2025 – 94g
höchstens 50 % jährliche Verschärfung:
2022 – 60 %
2023 – 70 %
2024 – 80 %
2025 – 80 %
Malus: bei CO2-Wert jährliche Verschärfung:
über 200 g/km zusätzlich 2022 – 185g/60,-
Euro 50,- je g/km 2023 – 170g/70,-
zusätzlicher CO2-Ausstoß 2024 – 155g/80,-
2025 – 155g/80,-
Abzugsbetrag Euro 350,-
Klein-LKW
1.7.2021 bis 31.12.2021
CO2-Wert – 165 g jährliche Verschärfung
_______________ 2022 – 160g
5 2023 – 155g
2024 – 150g
2025 – 147g
höchstens 50 % jährliche Verschärfung
2022 – 60 %
2023 – 70 %
2024 – 80 %
2025 – 80 %
Malus: bei CO2-Wert jährliche Verschärfung
über 253 g/km zusätzlich 2022 – 238g/60,-
Euro 50,- je g/km 2023 – 223g/70,-
zusätzlicher CO2-Ausstoß 2024 – 208g/80,-
2025 – 208g/80,-
Abzugsbetrag Euro 350,-
Bei Kaufvertragsabschlüssen bis zum 1. Dezember eines Jahres gelten bei einer Lieferung bis 31. März des Folgejahres die Werte des Vorjahres.
3. Befreiungen ab 1.7.2021
Ausgenommen sind wie bisher zB Oldtimer und KFZ unter 125 cm3, also Mopeds und „Mopedautos“, Diplomaten- und Fahrschulfahrzeuge oder Taxis. Auch E-Autos und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sind ausgenommen, weil sie kein CO2 ausstoßen. Hybride sind zwar per se nicht befreit, aufgrund des niedrigen CO2-Ausstoßes fällt aber oft keine NoVA an.
Vorführwagen und Tageszulassungen von bis zu 3 Monaten sind künftig von der NoVA befreit. Werden diese Fahrzeuge dann an den Endkunden verkauft, fällt die NoVA idR vom Kaufpreis an. Die NoVA Berechnungsformel richtet sich nach dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Endkunden. Das bedeutet, falls ein im Herbst 2021 angemeldetes Vorführfahrzeug im Jänner 2022 verkauft wird, sind die strengeren Werte 2022 heranzuziehen.
Die Anwendung der Neuregelung gilt für erstmalige Zulassungen ab 1. Juli 2021.
Übergangsregel: Die Kaufvertragsabschluss vor dem 1. Juli 2021 und Lieferung bis 31. Oktober 2021 gilt noch die alte Regelung.
oder
+43 1 368 02 48