Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-
Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner
und Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab Juli 2021 geeinigt. (LexisNexis®
Newsmonitor: www.newsmonitor.at)

Die Kurzarbeit steht zukünftig in zwei Varianten zur Verfügung:

Für besonders betroffene Betriebe (Lockdown oder mindestens 50 %-Umsatzrückgang; zB Nachtgastronomie) wird die Kurzarbeit im Wesentlichen unverändert bis Ende 2021 möglich sein.

Für alle anderen Betriebe (und für die besonders betroffenen Betriebe nach Auslaufen der privilegierten Variante) soll bis Mitte 2022 eine verschärfte Kurzarbeitsvariante gelten, mit einer Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 50 % und einer um 15 % reduzierten Kurzarbeitsbeihilfe.

1. Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

Geltungsbereich: Gilt für alle Betriebe

Geltungsdauer: Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert

Kurzarbeitsbeihilfe: Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)

Mindestarbeitszeit: 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)

Kurzarbeitsdauer: Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten: Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)

Urlaubsverbrauch: Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit

Zugang: Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

2. Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen

Geltungsbereich: Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)

Geltungsdauer: Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021

Kurzarbeitsbeihilfe: Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)

Mindestarbeitszeit: 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)

Kurzarbeitsdauer: Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate

Nettoersatzraten: Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %)

Urlaubsverbrauch: Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit

Zugang: Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden

Hinweis: Für nähere Details bleibt die Veröffentlichung der überarbeiteten AMS-Richtlinie und der Sozialpartnervereinbarungen abzuwarten.

 

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