Kurzarbeit II: Verlängerung Kurzarbeit (3. Phase)

Die Eckpunkte gültig ab 1. Oktober im Überblick:

Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
   o Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe                    fortgeführt.
   o Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021            verlängert (Phase 3).
   o Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen                        Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.
Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
   o Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
   o Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit        berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
   o Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
   o Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie                bisher vom AMS voll vergütet.
• Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
   o Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
   o Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche                    Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
   o Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS                        vergüteten Ausfallszeit.
   o Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit              beginnen.
   o Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18          Monaten nachgeholt werden.
Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
   o Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der                            Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
   o In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
   o Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
   o Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit              befinden, sichergestellt.

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