Die Eckpunkte gültig ab 1. Oktober im Überblick:
• Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
o Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
o Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
o Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.
• Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
o Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
o Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
• Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
o Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
o Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
• Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
o Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
o Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
• Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
o Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
o Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
o Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
• Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
o Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
o In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
o Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
• Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
o Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.
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