Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.
Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:
Arbeitnehmerveranlagung 2017
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
Sie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.
oder
+43 1 368 02 48