Die Schulpflicht wird befristet ausgesetzt, Betreuungsmöglichkeiten von Kindern bis zur 8. Schulstufe sollen gewährleistet werden. Wo häusliche Betreuung möglich ist, soll diese wahrgenommen werden.
Der Kindergarten oder die Schule eines Kindes eines Mitarbeiters wird geschlossen. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Bis 3. April (Beginn der Osterferien) gelten folgende Maßnahmen:
• Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag, 16.3.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.
• Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.3.2020 umgestellt:
o Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.
o Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.
o In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/ Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.
Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet sein wird. Es liegt daher prinzipiell kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vor.
Allerdings können Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren von ihren Arbeitgebern bis zu drei Wochen Sonderurlaub bekommen. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber. Im Falle einer Freistellung übernimmt der Staat ein Drittel der Lohnkosten in den nächsten Wochen bis Ostern. Die nähere Ausgestaltung dieser Unterstützung bei den Lohnkosten wird durch die Bundesregierung erarbeitet. Neue Informationen dazu erfolgen laufend auf dieser Website.
Einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind auf jeden Fall empfehlenswert (z.B. Flexibilität bei Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Teleworking).
Mitarbeiter/-innen mit Betreuungspflichten
Grundsätzlich bieten die Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, AHS Unterstufe und Sonderschule) bis zu Beginn der Osterferien (3. April 2020) eine Kinderbetreuung an. Über Art und Umfang informiert die Schule.
Entscheidet sich ein/e Mitarbeiter/-in trotz eines schulischen Betreuungsangebots, die Betreuungspflichten selbst wahrzunehmen, ist dafür Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren.
Schließt die Schule oder gibt es kein schulisches Betreuungsangebot, stellt dies einen Grund für eine bezahlte Dienstfreistellung von bis zu einer Woche gem. §8 (3) Angestelltengesetz dar.
Alternativ kann seitens des Betriebes – freiwillig – auf der Basis einer mit dem/der Mitarbeiter/-in getroffenen Sonderurlaubsvereinbarung zusätzlicher Urlaub gewährt werden, um Betreuungspflichten für Kinder wahrzunehmen. Seitens der Bundesregierung ist dazu bis Ostern (3 Wochen) der Ersatz von einem Drittel der Lohn-/Gehaltskosten in Aussicht gestellt. Die Details der rechtlichen Regelung sind noch nicht bekannt. Gesicherte Informationen werden kurzfristig online verfügbar gemacht werden, sobald sie bekannt sind.
Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt. Kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Eine bezahlte Krankenpflegefreistellung nach § 16 UrlG ist unter gewissen Voraussetzungen möglich:
Falls keine Kinderbetreuung organisiert werden kann und die Betreuung notwendig ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Der Anspruch besteht für jedes Arbeitsjahr in der Höhe einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ein Anspruch auf eine bezahlte weitere wöchentliche Arbeitszeit besteht für die Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren.
Nachdem die Freistellung verbraucht wurde, kann der Arbeitnehmer ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einseitig Urlaub antreten. Besteht kein ausreichendes Urlaubsguthaben, kann zwar dennoch Urlaub angetreten werden, diesfalls aber unbezahlt.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Home-Office/Telearbeits-Vereinbarung besteht.
oder
+43 1 368 02 48