Insolvenz und Auswirkung auf die Gruppenzugehörigkeit

Der VwGH (4.9.2019 Ro 2017/13/0009) hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Beurteilung der Auswirkungen der Liquidation eines Gruppenmitglieds auf die Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe beschäftigt:

Der VwGH greift auch den Aspekt der Gruppenzugehörigkeit eines in Liquidation tretenden Gruppenmitglieds auf und verweist auf die bisherige VwGH-Rechtsprechung:

  • In einem Erkenntnis, das die Eröffnung des Konkurses über eine als Gruppenträgerin vorgesehene Gesellschaft betraf, betonte der VwGH, dass das Regime der Gruppen­besteuerung nach der Gesetzessystematik auf die operativen Einkünfte werbender Körperschaften iSd § 7 KStG ausgerichtet sei. Abgesehen davon würde in diesem Fall auch eine Vermischung der Besteuerungsregime des die Gruppe betreffenden § 9 KStG und des die Ermittlung des Liquidations­gewinns betreffenden § 19 KStG zu einem nicht sachge­rechten Ergebnis führen.
  • In einem anderen Fall bestätigte der VwGH, dass mit einer nur eine Liebhabereitätigkeit ausübenden Körperschaft als Gruppenmitglied keine Unternehmensgruppe gebildet werden kann, da das Regime der Gruppen­besteuerung nach der Gesetzessystematik auf die Einkünfte operativ werbender Körperschaften iSd § 7 KStG ausgerichtet sei. Dabei wird darauf verwiesen, dass das Kriterium einer werbenden Tätigkeit hier auf das Gruppenmitglied angewendet wurde.

Die Vermischung der beiden Besteuerungsregime im Falle (hier) des Konkurses eines Gruppenmitglieds ist zwar nicht mit den gleichen konkreten Folgen verbunden wie im Falle des Konkurses eines Gruppenträgers, ändert jedoch nach Ansicht des VwGH – unter Verweis auf die Ausführungen von Urtz 9 – nichts daran, dass die Gruppen­besteuerung dem Ausgleich der Gewinne und Verluste werbender Gesellschaften dient, die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen diesem Zweck nicht entspräche und im Besonderen auch die Erfassung eines konsolidierten Ergebnisses mehrerer Jahre in einem Jahresergebnis des Gruppenträgers systemwidrig wäre. Das Abwicklungsergebnis ist daher nicht gemäß § 24a Abs 1 KStG als dem Gruppenträger zuzurechnendes Einkommen des Gruppenmitglieds festzustellen.

Als Schlussfolgerung kommt der VwGH daher zu dem Ergebnis, dass ein Gruppenmitglied in Folge der Liquidation und des damit einhergehenden Wechsels von einer werbenden in eine abzuwickelnde Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe ausscheidet.

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