Seit September 2016 hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, das sogenannte „Basiskonto“, bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.
Das Basiskonto ist zumindest in Euro anzubieten und hat mit Ausnahme einer Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit alle in der Praxis wichtigen und zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste zur Verfügung zu stellen, zB Einzahlungen auf das Konto, Barabhebungen vom Konto am Schalter und an Geldautomaten, Lastschriften, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an Schaltern, Terminals und über das Online-System des Kreditinstituts sowie Zahlungen mit Zahlungskarten einschließlich Online-Zahlungen. Das Entgelt für ein Basiskonto darf maximal 80 Euro, für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher nur höchsten 40 Euro betragen.
Nur unter den im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen darf ein Kreditinstitut den Antrag eines Verbrauchers auf ein Basiskonto ablehnen. Diese Ablehnungsmöglichkeit besteht ua nicht, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche im Gesetz genannten Dienste nutzen kann. Die festgelegten Obergrenzen sind grundsätzlich für alle Entgelte maßgeblich, die unter den weiten Entgeltbegriff des Verbraucherzahlungskontogesetzes fallen. Durch das Pauschalentgelt von 80 Euro müssen daher nicht nur die Inanspruchnahme aller zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Zahlungsdienste abgegolten sein, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut iZm diesen Diensten geschuldet werden. So darf das Kreditinstitut zB für die durch eine Namensänderung des Verbrauchers notwendige Kartenneubestellung oder die verpflichtende Information des Verbrauchers darüber, dass eine Zahlungstransaktion nicht durchgeführt werden konnte, keine zusätzlichen Kosten verlangen.
oder
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