Familienfreundliche Neuregelung beim Kinderbetreuungsgeld

WKO und SVA konnten eine familienfreundliche Neuregelung beim Kinderbetreuungsgeld für Selbständige, deren Kinder zwischen 1.1.2012 bis 28.2.2017 geboren wurden, erreichen. Das wird das Leben vieler Selbständiger mit Kindern wesentlich erleichtern.

Künftig längere Fristen

Bisher mussten einige Selbständige das Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Gesetzeslage vollständig zurückzahlen, obwohl sie die Zuverdienstgrenze eingehalten hatten. Sie hatten es lediglich verabsäumt, innerhalb einer Frist eine monatsweise Aufschlüsselung ihrer Einkünfte an die Sozialversicherung zu schicken. Durch das neue Gesetz wird diese Frist nun verlängert: Für Geburten zwischen 1.1.2012 und 28.2.2017 kann der Nachweis zur Einkommens­abgrenzung noch bis 31.12.2025 übermittelt werden. Auch dann, wenn es bereits anhängige Gerichtsverfahren gibt.

Wichtig ist: Stellt der Krankenversicherungsträger im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze fest und weist den Elternteil individuell auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hin, muss der Nachweis binnen zwei Monaten ab diesem Hinweis vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht möglich.

Neu geschaffener Jungfamilienfonds entschädigt Selbständige

Zum Ausgleich von bereits rechtskräftigen Rückforderungen nach dem Kinder­betreuungsgeldgesetz (KBGG) betreffend Geburten zwischen dem 1.1.2012 und dem 28.2.2017, die allein aus dem Versäumen der Abgrenzungsfrist resultieren, wurde der Jungfamilenfonds geschaffen.

Ist die Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes für ein zwischen 1.1.2012 und 28.2.2017 geborenes Kind aufgrund der erwähnten Fristversäumnis schon rechtskräftig, können sich die Betroffenen an die SVA wenden, die den neu geschaffenen Jungfamilienfonds vollzieht: Wer das Kinderbetreuungsgeld bereist zurückgezahlt hat und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze nachträglich nachweisen kann, hat die Möglichkeit, um Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds anzusuchen. Hat die Familie die Forderung noch nicht beglichen, kann unter gewissen Voraussetzungen der Jungfamilienfonds die Rückzahlung übernehmen.

Wer kann eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds erhalten?

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung einer Leistung erfüllt sein:

1. Sie haben eine Leistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein zwischen 1.1.2012 und 28.2.2017 geborenes Kind bezogen.

2. Sie wurden für das jeweilige Bezugsjahr rechtskräftig zur Rückzahlung der Leistung wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze verpflichtet.

3. Bis zum Ablauf des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres haben Sie keinen Abgrenzungsnachweis vorgelegt.

4. Gleichzeitig mit dem Ansuchen auf eine Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds legen Sie eine Abgrenzung für das jeweilige Bezugsjahr vor.

5. Bei fristgerechter Vorlage dieser Abgrenzung wären Sie zu keiner oder einer geringeren Rückforderung verpflichtet worden.
 

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