Erleichterungen beim Finanzamt

Unternehmen, denen es nicht möglich ist, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten, können beim Finanzamt um Zahlungsaufschub ansuchen. Für ein positives erfolgreiches Ansuchen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Steuerpflichtige, die von einer durch die Krise bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auch bis auf null auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.

Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen).

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Anspruchszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen.

Der Antrag ist sofort zu bearbeiten.

Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen.

Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu null Euro herabzusetzen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten
Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

Glaubhaftmachung

Liegt auf Grund der Virus-Infektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:

Textbaustein für die Herabsetzung von Vorauszahlungen

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auswirkungen der Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage …..

Textbaustein Abgabeneinhebung

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher ……

Wir unterstützen Sie gerne bei Stundungs-, Raten- und Steuerherabsetzungsanträgen!

 

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