Eine Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist auch bei einer bloß teilweisen Pensionsabfindung anzuerkennen, sofern die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht (LexisNexis® Newsmonitor: www.newsmonitor.at).
Rechtsnews 27700, 31.7.2019
EStG: § 37 Abs 2, § 46 Abs 1 Z 3
Eine Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist auch bei einer bloß teilweisen Pensionsabfindung anzuerkennen, sofern die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht. Die (zum Zeitpunkt der Auszahlung von der gesamten Pensionsteilabfindung vom Dienstgeber durch Steuerabzug einbehaltene) Lohnsteuer ist im Rahmen der Veranlagung zur Gänze bereits im ersten der drei betroffenen Veranlagungszeiträume (bei Veranlagung des ersten Drittels) anzurechnen und gutzuschreiben. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs 2 EStG ist nämlich – neben der Ermäßigung der Progression – auch eine Steuerstundung.
VwGH 3. 4. 2019, Ro 2018/15/0009
Sachverhalt
Die Mitbeteiligte beantragte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016, die von ihrem ehemaligen Dienstgeber (einer Bank) erhaltene Pensionsabfindung (Abfindung von 50 % der Pensionsansprüche) auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag mit der Begründung nicht, dass eine Dreijahresverteilung nur möglich sei, wenn das Anwartschaftsrecht zur Gänze abgefunden werde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde Folge. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe einen Rechtsanspruch auf eine Firmenpension (direkte Leistungszusage) in Form einer lebenslangen monatlichen Rente. Der frühere Arbeitgeber habe der Mitbeteiligten und den anderen ehemaligen Dienstnehmern mit Anspruch auf Betriebspension das „einmalige Angebot“ unterbreitet, die Betriebspension entweder zu 100 %, zu 75 %, zu 50 % oder zu 25 % abzufinden und diesen Abfindungsbetrag bis 5. 1. 2016 zu leisten. Die Mitbeteiligte habe dieses Angebot auf Teilabfindung angenommen; sie habe sich für ein Ausmaß von 50 % entschieden. Der Abfindungsbetrag sei vom Dienstgeber bei der Auszahlung im Jänner 2016 gem § 67 Abs 10 EStG 1988 voll besteuert worden. Der Pensionsanspruch habe monatlich € 350,61 betragen und habe sich durch die Abfindung um 50 % auf monatlich € 175,30 reduziert. Der Abfindungsbetrag habe € 38.192,- betragen. Für die Dreijahresverteilung iSd § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988 sei es nicht erforderlich, dass die Einkunftsquelle zur Gänze wegfalle. Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid, der die beantragte Dreijahresverteilung versagt habe, sei deshalb rechtswidrig.
Das BFG teile aber auch nicht die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach für den Fall der Zulässigkeit der Dreijahresverteilung einer Pensionsabfindung je ein Drittel der einbehaltenen Lohnsteuer in den drei Jahren, in denen die Abfindung aliquot versteuert werde, anzurechnen sei. Im Fall der Option zur Dreijahresverteilung könne die gesamte Lohnsteuer schon im ersten Jahr zur Gänze angerechnet bzw gutgeschrieben werden. Die vom Dienstgeber einbehaltene Lohnsteuer sei im Rahmen der Veranlagung zur Gänze anzurechnen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts, die vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde:
Zulässigkeit der Dreijahresverteilung
Bereits im Erkenntnis VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008, ARD 6643/13/2019, sprach der VwGH aus, dass entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG auch dann vorliegen, wenn nur ein Teil der ursprünglich zustehenden Einnahmen aufgrund einer Abfindungsvereinbarung entgehen. Begünstigt ist eine Abfindung nach § 37 Abs 2 Z 2 EStG aber nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird, also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge vorliegt. Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann damit nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.
Im gegenständlich vorliegenden Fall einer Abfindung von 50 % der Pensionsanwartschaften ergibt bereits eine überschlägige Ermittlung des Barwerts (ausgehend von den vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Prämissen, insbesondere einer Abzinsung von 3 %), dass die hier vereinbarte und ausbezahlte Abfindung in Höhe von € 38.192,- diesen Betrag jedenfalls erreicht.
Anrechnung der gesamten Lohnsteuer
Damit setzte das BFG die teilweise Pensionsabfindung im Ergebnis zu Recht über Antrag der mitbeteiligten Partei auf drei Jahre verteilt, im Streitjahr 2016 somit zu lediglich einem Drittel an.
Für diesen Fall vertritt das revisionswerbende Finanzamt die Ansicht, dass nur ein Drittel der Lohnsteuer bei der Veranlagung angerechnet werden dürfe. Die verbleibenden zwei Drittel der Pensionsabfindung stellten im ersten Jahr keine „veranlagten Einkünfte“ dieses Veranlagungsjahres dar.
Nach § 46 Abs 1 Z 3 EStG werden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Zweck der Begünstigung des § 37 Abs 2 EStG ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung (vgl Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 37 Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs 1 Z 3 EStG dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltenen Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt.
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