Die abgabenrechtlichen Vorhaben sollen während der gemeinsamen Regierungsperiode im
Rahmen einer „ökosozialen Steuerreform“ bis zum Jahr 2022 in zwei Schritten umgesetzt werden.
Die Neuerungen sollen zum Teil im Rahmen von Jahressteuergesetzen kontinuierlich in den
Rechtsbestand einfließen: – Senkung der Eingangssteuersätze und des Körperschaftsteuersatzes –
Einheitsbilanz – Pauschalierungsvorschriften
Einkommensteuer
Herzstück der Reformen in der Einkommensteuer ist die Senkung der Einkommensteuersätze. So ist geplant, die ersten drei Stufen des Einkommensteuertarifs zu senken: von 25 % auf 20 %, von 35 % auf 30 % sowie von 42 % auf 40 %. Für 2021 ist die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % geplant. Die Absenkung der weiteren Steuersätze wird vom budgetären Rahmen abhängen, da weiterhin ein ausgeglichener Haushalt angestrebt wird.
Darüber hinaus sind die folgenden Maßnahmen geplant:
• Selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden zu einer Einkunftsart zusammengefasst.
• Die Modernisierung der Gewinnermittlung wird durch eine verstärkte Zusammenführung von UGB- und Steuerbilanz vorangetrieben. Dabei soll weitgehend eine einheitliche Bilanzierung in Unternehmens- und Steuerrecht ermöglicht werden („Einheitsbilanz“).
• Die aktuellen Bestimmungen im Bereich der Abschreibungsmethoden werden im Rahmen der Steuerstrukturreform hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Angemessenheit überprüft. Auch hierbei soll es zu einer Angleichung der steuerlichen Abschreibung von abnutzbaren Anlagegütern an das UGB kommen.
• Der Anwendungsbereich des Grundfreibetrages in den Vorschriften zum Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) wird ausgeweitet. So soll das Investitionserfordernis erst ab einem Gewinn von 100.000 Euro bestehen.
• Für Einnahmen- und Ausgabenrechner soll ein Gewinnrücktrag analog zur bestehenden Regelung für Künstlerinnen und Künstler eingeführt werden (§ 38 Abs 9 EStG).
• Die Freigrenze der sofortigen Absetzbarkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird auf 1.000 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung auf 1.500 Euro ist in weiterer Folge für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse („mit minimalem bürokratischen Aufwand“) angedacht.
• Die Besteuerung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) sowie das Feststellungsverfahren sollen vereinfacht und modernisiert werden.
• Das Prinzip „Reparieren statt wegwerfen“ soll ua durch steuerliche Anreizmaßnahmen bei gleichzeitiger Stärkung von Gewerbe und Handwerk forciert werden (steuerliche Begünstigung „kleiner“ Reparaturdienstleistungen und Verkauf reparierter Produkte).
• Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zuhause (anteilig am Gesamtwohnraum) soll durch eine Pauschalbesteuerung ausgeweitet werden. Es wird analysiert, ob die Voraussetzungen „ausschließliche, berufliche Nutzung“ und “Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ noch zeitgemäß sind bzw. wie diese Regelung vereinfacht und an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt, bei der Homeoffice-Arbeit immer häufiger wird, angepasst werden kann.
• Analog der Begünstigung für Beteiligungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens soll alternativ auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Belegschaft am Gewinn zu beteiligen.
• Das Programm enthält auch die Zielsetzung, dass Betriebsübergaben innerhalb der Familie erleichtert werden sollen. Das Vorhaben, den Freibetrag betreffend Grunderwerbsteuer für Betriebsübergaben zu erhöhen, findet sich im Regierungsprogramm im Unterschied zu den Vorhaben unter Türkis-blau nicht mehr.
Sonstige Änderungen im EStG
• Die Untergrenze des Familienbonus wird von 250 Euro auf 350 Euro pro Kind erhöht, der Gesamtbetrag wird von 1.500 Euro auf 1.750 Euro pro Kinde erhöht.
• Das Pendlerpauschale wird unter den Gesichtspunkten der Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit überprüft.
• Die Besteuerung ausgewählter sonstiger Bezüge (zB Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, etc) soll durch einen pauschalen Steuersatz vereinfacht werden.
• Aus systematischen Überlegungen werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unter dem Begriff „abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengefasst. Gleichzeitig sollen die Anwendungsvoraussetzungen vereinfacht werden.
• Die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden sollen auf im Bildungsbereich tätige Vereine ausgeweitet werden. Weiters sollen auch Konzepte zur steuerlichen Begünstigung von „social entrepreneurs“ erarbeitet werden.
• Die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges bleibt im Rahmen der Neukodifizierung des EStG unangetastet.
• Bezüglich der Abschaffung der „kalten Progression“ enthält das Regierungsprogramm eine Absichtserklärung: So soll die adäquate Anpassung der Grenzbeträge für die jeweiligen Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre unter Berücksichtigung von Verteilungseffekten überprüft werden. Dieser Passus ist im aktuellen Regierungsprogramm deutlich sanfter formuliert als im Programm der Vorgängerregierung, das noch eine Abschaffung der kalten Progression beinhaltete.
• Etwaige steuerliche Benachteiligungen des Radverkehrs (im Vergleich zu Kraftfahrzeugen) sollen etwa durch die Einführung des Kilometergeldes für dienstliche Radfahrten bzw. durch das Forcieren umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen für Radfahren, Förderungen für private und betriebliche Anschaffungen von Rädern, Cargo-Bikes und E-Bikes und entsprechender Abstellmöglichkeiten) der Vergangenheit angehören.
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz soll auf 21 % gesenkt werden. Ein Zeitpunkt für die Steuersatzsenkung wurde noch nicht definiert. Zur Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen soll die Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuer geprüft werden.
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