Coronavirus – Unterstützung von Gastronomiebetrieben
Die Corona-Krise hat vor allem den Gastronomiebereich hart getroffen. Deshalb präsentierte die
Bundesregierung zur Unterstützung des Gastronomiebereiches ein eigenes „500 Mio. Euro
Wirtshaus-Paket“.
Die Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke wird auf 10% gesenkt. Bei gleichbleibenden Preisen soll den Wirten damit mehr Geld im Unternehmen verbleiben. Für alkoholische Getränke bleibt der Umsatzsteuersatz unverändert bei 20%. Die Regelung soll ab dem 1.7.2020 befristet bis Ende des Jahres 2020 gelten.
Die im Bereich der Einkommensteuer bestehende pauschale Gewinnermittlungsmöglichkeit für Gastgewerbe (Gastgewerbepauschalierung) wird ausgeweitet. Dabei werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal in Form eines Modulsystems (Grundpauschale mit 10%, Mobilitätspauschale mit 2% und Energie- und Raumpauschale mit 8%) im Verhältnis zum Umsatz ermittelt. Neben den abpauschalierten Betriebsausgaben sind nur noch bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abzugsfähig.
Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Gastgewerbepauschalierung liegt derzeit bei € 255.000 pro Jahr und soll auf € 400.000 pro Jahr ausgeweitet werden. Zudem soll das Grundpauschale von 10% auf 15% und der Mindestpauschalbetrag von € 3.000 auf € 6.000 erhöht werden. Die Mobilitätspauschale soll von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner angehoben werden, wodurch vor allem „Dorfwirtshäuser“ begünstigt werden sollen.
Weiters soll die Schaumweinsteuer abgeschafft werden. Besteuert wird damit Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. Die Schaumweinsteuer beträgt € 100 je Hektoliter Schaumwein.
Essensgutscheine, die der Arbeitgeber für Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer gewährt, sind derzeit bis zu einem Wert von € 4,4 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der Betrag für diese steuerfreien Essensgutscheine soll auf € 8 pro Tag erhöht werden.
Die Einstellung von Aushilfskräften soll erleichtert werden.
Unter bestimmten Umständen sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen (Kosten für Geschäftsessen), bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, zu 50% steuerlich absetzbar. In diesem Zusammenhang soll es zu einer Anhebung auf 75% kommen.
Neben diesen speziellen Maßnahmen gelten für Gastronomiebetriebe weiterhin auch die allgemeinen Maßnahmen aus Corona-Hilfspaket (Härtefallfonds, Corona-Hilfsfonds mit Garantien und Fixkostenzuschuss, Corona-Kurzarbeit, steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen sowie bundesländerspezifische Hilfsmaßnahmen).
Damit Sie den Überblick nicht verlieren und rechtzeitig die korrekten Anträge bei den zuständigen Anlaufstellen einbringen, unterstützen und beraten wir Sie gerne!