Corona Sonderförderung: WK WIEN Zuschüsse für Kleinbetriebe

WK Wien und Stadt Wien stocken Notlagenfonds auf EUR 20 Mio. für Mietzuschüsse und Ausgleich von Umsatzausfällen als Folge der Corona-Krise auf

Stadt und Wirtschaftskammer Wien leisten akut einen Zuschuss in Höhe von jeweils 10 Millionen EUR in den „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“, der eigens für Krisensituationen eingerichtet wurde. Damit stehen Wiener EPUs und Kleinstunternehmen, die durch die globale Coronavirus-Pandemie in Not geraten sind, in Summe 20 Millionen Euro als Soforthilfe zur Verfügung. Aus diesem Notlagenfonds können Ein-Personen- und Kleinst-Unternehmen bis zu 10 MitarbeiterInnen eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang > 50%) erhalten. Mit dieser Unterstützung sollen WKW-Mitglieder, welche durch die Corona-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt werden, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben Unterstützung erhalten. Dadurch soll die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit gewährleistet werden.

Einreichungen sind im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 möglich. Alle Anträge werden erst ab 1. April geprüft und bearbeitet.

Antragstellerin/Antragssteller

• Mitglieder der WK Wien
• aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
• maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalent)

Art der Förderung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Voraussetzungen

Es muss eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona Pandemie vorliegen. Eine wirtschaftliche Notlage ist jedenfalls gegeben, wenn:

– ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 50 % und mehr vorliegt bzw.
– ein massiver monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 75 % und mehr vorliegt.

Leistungsumfang

– Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % – 74 %
– im Wohnungsverband von maximal EUR 100 monatlich
– in einem Mietobjekt von maximal EUR 600 monatlich
– Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 % von maximal EUR 1.000 monatlich

Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt. Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.7.2020 stattgefunden haben.

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