Mit StRefG 2020 wurde in § 17 Abs 3a EStG eine Betriebsausgaben-Pauschalierung für
Kleinunternehmer ab der Veranlagung 2020 vorgesehen. Die diesbezüglichen Regelungen waren
weder mit der Basispauschalierung noch mit dem Kleinunternehmerbegriff des UStG kompatibel.
Vielmehr wurde eigenständig im EStG definiert, wer als Kleinunternehmer pauschalierungsfähig ist
und wer nicht.
Dadurch ergaben sich zwangsläufig eine Reihe von Verwerfungen und eine hohe Komplexität der Regelungen.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Betriebsausgen-Pauschalierungen:
Gewinnermittlung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 Abs 3 EStG
Einkunftsarten: Einkünfte bzw. Tätigkeit gem. § 22 oder § 23 EStG
Ausnahmen, dh wer darf nicht:
– Wesentlich beteiligte Gesellschafter gem. § 22 Z 2 EStG, dh GmbH-GF, AG-Vorstände und auch wesentlich Beteiligte ohne GF-Funktion
– Aufsichtsratsmitglieder
– Stiftungsvorstände
Anwendungsvoraussetzung: Umsatz maximal € 35.000,- im Veranlagungsjahr inklusive Umsätze im Ausland
Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen netto exkl. USt abzüglich Pauschale Betriebsausgaben abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge in KV, UV, PV und AIV ergibt Zwischensumme, abzüglich Grundfreibetrag GFB ergibt Gewinn.
Höhe der pauschale Betriebsausgaben: Bei Dienstleistungsbetrieben 20 % der Betriebseinnahmen (exklusive Fahrt-/Reisekostenersätze) – max. € 8.400,-. Sonst 45 % der Betriebseinnahmen (exklusive Fahrt-/Reisekostenersätze) – max. € 18.900,- (= 45 % von € 42.000,-)
Für beide Rechtslagen gilt gleichermaßen:
– Bei Vorhandensein mehrerer der Pauschalierung zugänglicher Betriebe kann der Steuerpflichtige die Pauschalierung anwenden, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Umsatzgrenze nicht überschreitet. Ist das der Fall, kann für jeden Betrieb eigenständig entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet wird oder nicht.
– Welche Betriebe Dienstleistungsbetriebe sind, ergibt sich aus § 1 Abs 1 Dienstleistungsbetriebe-Verordnung. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Steuererklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl anzuführen, bei Mischbetrieben müssen die Aufzeichnungen erkennen lassen, welche Einnahmen welchen Tätigkeiten bzw. Pauschalsätzen zuzuordnen sind, wobei auf das Überwiegen abzustellen ist.
– Bei Mitunternehmerschaften ist die Pauschalierung auch anwendbar; dabei ist der gesamte von der Mitunternehmerschaft erzielt Umsatz maßgebend. Individuelle Umsätze der einzelnen Mitunternehmerschaft bleiben unberücksichtigt. § 17 Abs 3a Z 8 EStG sieht vor, dass die Pauschalierung nur anwendbar ist, wenn keiner der Mitunternehmer außerhalb der Mitunternehmerschaft in einem eigenen Betrieb von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bei einer weitern Mitunternehmerschaft ist unschädlich. Wird nach erfolgter rechtskräftiger Feststellung gem. § 188 BAO von einem Mitunternehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in einem Betrieb die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen, fällt die Anwendungsvoraussetzung in Bezug auf die Mitunternehmerschaft nachträglich weg.
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