Im Sozialausschuss des Parlaments wurde ein Abänderungsantrag zum ASVG beschlossen, der die Arbeitskräfteüberlassung für GmbH-Geschäftsführer wieder zulässt. Das war früher bereits Praxis, wurde aber durch die Entscheidung des VwGH (7.9.2017, 2014/04/0046) umgestoßen.
Strittig war, ob der Geschäftsführer, der von der Stadt in die GmbH entsandt war, aufgrund seiner Tätigkeit für die GmbH der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Während die GmbH davon ausging, dass weiterhin die Stadt als Dienstgeberin anzusehen sei, stand die Gebietskrankenkasse auf dem Standpunkt, dass der Erstmitbeteiligte in einem sv-pflichtigen Dienstverhältnis zur GmbH steht. Im Gegensatz zur Erstbehörde ging die Berufungsbehörde von keiner Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH aus. Diese Rechtsansicht wurde nun aber vom VwGH über Revision der GKK korrigiert.Wird – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines konkludent zustande gekommenen Vertrags die vom Geschäftsführer aus dem Bestellungsverhältnis geschuldete Arbeitsleistung in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG erbracht, so ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerunternehmen zu bejahen.
Damit hat sich die Frage gestellt, ob infolge dieses Erkenntnisses bei Geschäftsführerbestellungen im Konzern, jede Geschäftsführerfunktion eine eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet, mit möglicher Weise nicht unbeträchtlichen zusätzlichen Beitragsbelastungen.
Durch diese (geplante) Gesetzesänderung soll die Geschäftsführergestellung im Konzern wieder möglich werden. Die Gesetzwerdung des Antrags bleibt allerdings noch abzuwarten!
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